Rechtssatz RS0080093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080093
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines in § 1 Abs 2 VOG genannten Deliktes, aus der sich Ausschlußgründe im Sinne des § 8 VOG nicht ergeben, erfüllt aber jedenfalls - unabhängig von der rechtstheoretischen Frage einer "Bindungswirkung" gegenüber anderen Gerichten - diese gesetzliche Anspruchsvoraussetzung.Eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines in Paragraph eins, Absatz 2, VOG genannten Deliktes, aus der sich Ausschlußgründe im Sinne des Paragraph 8, VOG nicht ergeben, erfüllt aber jedenfalls - unabhängig von der rechtstheoretischen Frage einer "Bindungswirkung" gegenüber anderen Gerichten - diese gesetzliche Anspruchsvoraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080093
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0050OB00527_9400000_004