Rechtssatz RS0080103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080103
Geschäftszahl
1Ob18/95 (1Ob19/95); 1Ob123/15t
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Rechtssatz
Das Unterlassen der Antragstellung, gem § 252 Abs 2 StPO die dort genannten Aktenteile zu verlesen, ist in Anbetracht der Amtswegigkeit des Verfahrens und der eingeschränkten Mitwirkungspflichten des Angeklagten im Strafverfahren nicht dem Unterlassen der Erhebung eines Rechtsmittels (im weiteren Sinn) gleichzuhalten. Auch ein Mitschuldeinwand kann darauf nicht gestützt werden.Das Unterlassen der Antragstellung, gem Paragraph 252, Absatz 2, StPO die dort genannten Aktenteile zu verlesen, ist in Anbetracht der Amtswegigkeit des Verfahrens und der eingeschränkten Mitwirkungspflichten des Angeklagten im Strafverfahren nicht dem Unterlassen der Erhebung eines Rechtsmittels (im weiteren Sinn) gleichzuhalten. Auch ein Mitschuldeinwand kann darauf nicht gestützt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
Veröff: SZ 68/133
- 1 Ob 123/15t
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
Vgl; Beisatz: Die Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden, ist kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T1); Veröff: SZ 2015/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080103
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00018_9500000_002