Rechtssatz RS0080105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080105
Geschäftszahl
1Ob18/95 (1Ob19/95)
Entscheidungsdatum
27.07.1995
Rechtssatz
Die Angabe der Höhe der Forderung im Beschluss dient im allgemeinen nur deren Identifizierung, ohne dass daraus mangels ausdrücklicher abweichender Begründung geschlossen werden darf, die Konkursgläubiger wollten sich einen bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden, aber etwa aufgrund eines Berechnungsfehlers nicht erkannten, den im Beschluss genannten Betrag übersteigenden Forderungsteil zur Geltendmachung vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080105
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00018_9500000_004