Rechtssatz RS0080112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080112
Entscheidungsdatum
31.03.2011
Rechtssatz
Allen im § 78 Abs 3 WRG vorgesehenen Berechnungsansätzen kann der im Abs 5 dieser Gesetzesstelle verankerte verallgemeinerungsfähige Aufteilungsgrundsatz zugrundegelegt werden, daß der Maßstab für die Aufbringung der Kosten nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden Nachteils festzusetzen ist.Allen im Paragraph 78, Absatz 3, WRG vorgesehenen Berechnungsansätzen kann der im Absatz 5, dieser Gesetzesstelle verankerte verallgemeinerungsfähige Aufteilungsgrundsatz zugrundegelegt werden, daß der Maßstab für die Aufbringung der Kosten nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden Nachteils festzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080112
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_007