Rechtssatz RS0080146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080146
Entscheidungsdatum
15.11.1983
Rechtssatz
Mit dem ergebnislosen Ablauf der Untersagungsfrist und der Beteiligung des Vereins am Rechtsleben wachsen sowohl Notwendigkeit als auch Legitimität der Einschränkung der Nichtigkeit der Vereinigung, denn einmal konzentriert sich das Interesse des Verkehrs auf die arbeitende Zweckorganisation und es treten die Trägerpersonen aus dem Blickfeld, und zum anderen verstärkt sich die Schutzwürdigkeit des Vertrauens durch die berechtigte Überlegung, daß das Nichteinschreiten der Behörde bzw ihre ausdrückliche Nichtuntersagung der Vereinsbildung eine Art Richtigkeitsgewähr darstellt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 668/81
Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 668/81
Veröff: SZ 56/161 = JBl 1985,95 = RdW 1984,139 = GesRZ 1984,220
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080146
Dokumentnummer
JJR_19831115_OGH0002_0050OB00668_8100000_004