Rechtssatz RS0080156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080156
Geschäftszahl
7Ob17/92 (7Ob18/92)
Entscheidungsdatum
17.09.1992
Rechtssatz
Liegt eine mit einer Haftpflichtversicherung verbundene Insassen-Unfallversicherung vor, kann die Meldung des Unfalls und des Todes des Versicherungsnehmers sowie der schweren Verletzung eines weiteren Insassen durch die in Betracht kommenden Erben des Versicherungsnehmers nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nur als die Anmeldung von Ansprüchen aus dem gesamten Versicherungsverhältnis und somit auch aus der Unfallversicherung verstanden werden. Der Umstand, daß den Klägern der Nachlaß zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch nicht eingeantwortet war, berührt nur deren materielle Berechtigung. Für die Frage, ob eine Anspruchsanmeldung vorliegt, ist dies bedeutungslos.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 17/92
Entscheidungstext OGH 17.09.1992 7 Ob 17/92
Veröff: JBl 1993,462 = VersRdSch 1993,196 = VersR 1993,1039
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080156
Dokumentnummer
JJR_19920917_OGH0002_0070OB00017_9200000_001