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Rechtssatz RS0080248

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080248

Geschäftszahl

6Ob618/94 (6Ob619/94)

Entscheidungsdatum

23.03.1995

Rechtssatz

Die Zuständigkeit sowie Inhalt und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich zunächst nach der Vereinsverfassung. Sind in der Satzung keine Regelungen vorgesehen, so hat die Einberufung durch den Vorstand zu erfolgen, dem es freisteht, eine Form der Einberufung zu wählen, die allen Mitgliedern die Gelegenheit gibt, von Zeit, Ort und Gegenstand der Versammlung rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, wobei auch eine durch längere Zeit hindurch geübte Observanz beachtlich sein kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 618/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1995 6 Ob 618/94
    Veröff. SZ 68/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080248

Dokumentnummer

JJR_19950323_OGH0002_0060OB00618_9400000_001