Rechtssatz RS0080292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080292
Geschäftszahl
1Ob586/94 (1Ob595/95)
Entscheidungsdatum
29.08.1995
Rechtssatz
Die den einzelnen Aktionärsgruppen bereits auf Grund der Satzung zustehenden Sonderrechte können ohne Zustimmung der benachteiligten Aktionäre - also deren Sonderbeschlüsse (§§ 117 Abs 1, 146 Abs 2 Akt) - weder entzogen noch beschränkt werden, es sei denn, daß die Satzung die spätere Aufhebung und Schmälerung dieser Rechte vorbehalten hat. In einem solchen Fall endet der Vorzug ohne weiteres, weil es sich nicht um einen als Satzungsänderung nach §§ 145 ff AktG einzuordnenden Vorgang handelt.Die den einzelnen Aktionärsgruppen bereits auf Grund der Satzung zustehenden Sonderrechte können ohne Zustimmung der benachteiligten Aktionäre - also deren Sonderbeschlüsse (Paragraphen 117, Absatz eins, 146, Absatz 2, Akt) - weder entzogen noch beschränkt werden, es sei denn, daß die Satzung die spätere Aufhebung und Schmälerung dieser Rechte vorbehalten hat. In einem solchen Fall endet der Vorzug ohne weiteres, weil es sich nicht um einen als Satzungsänderung nach Paragraphen 145, ff AktG einzuordnenden Vorgang handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080292
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_002