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Rechtssatz RS0080312×

Rechtssatz RS0080312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080312

Geschäftszahl

7Ob24/94

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Rechtssatz

Da das Gesetz sonst keine bestimmten Formerfordernisse für das Begehren auf Abschlagszahlung fordert, kann das Verlangen nach einer Abschlagszahlung auch in einer konkludenten Willenserklärung geäußert werden. Ein Verlangen nach einer Abschlagszahlung ist sohin im Zweifel in einem Zahlungsbegehren des Versicherten vergleiche Martin SVR 3. Auflage, 1737 sowie VersR 1973,558) dann zu erblicken, wenn der Versicherungsnehmer damit ausdrückt, daß ihm mangels noch erforderlicher Abklärung der Schadenshöhe noch nicht die volle Entschädigungssumme zusteht, sondern nur der seiner Ansicht nach bereits feststehende Teil davon.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 24/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 7 Ob 24/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080312

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_0070OB00024_9400000_001