Rechtssatz RS0080312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080312
Entscheidungsdatum
08.06.1994
Rechtssatz
Da das Gesetz sonst keine bestimmten Formerfordernisse für das Begehren auf Abschlagszahlung fordert, kann das Verlangen nach einer Abschlagszahlung auch in einer konkludenten Willenserklärung geäußert werden. Ein Verlangen nach einer Abschlagszahlung ist sohin im Zweifel in einem Zahlungsbegehren des Versicherten (vgl Martin SVR 3. Auflage, 1737 sowie VersR 1973,558) dann zu erblicken, wenn der Versicherungsnehmer damit ausdrückt, daß ihm mangels noch erforderlicher Abklärung der Schadenshöhe noch nicht die volle Entschädigungssumme zusteht, sondern nur der seiner Ansicht nach bereits feststehende Teil davon.Da das Gesetz sonst keine bestimmten Formerfordernisse für das Begehren auf Abschlagszahlung fordert, kann das Verlangen nach einer Abschlagszahlung auch in einer konkludenten Willenserklärung geäußert werden. Ein Verlangen nach einer Abschlagszahlung ist sohin im Zweifel in einem Zahlungsbegehren des Versicherten vergleiche Martin SVR 3. Auflage, 1737 sowie VersR 1973,558) dann zu erblicken, wenn der Versicherungsnehmer damit ausdrückt, daß ihm mangels noch erforderlicher Abklärung der Schadenshöhe noch nicht die volle Entschädigungssumme zusteht, sondern nur der seiner Ansicht nach bereits feststehende Teil davon.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080312
Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0070OB00024_9400000_001