Rechtssatz RS0080329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080329
Entscheidungsdatum
24.02.1993
Rechtssatz
Das sämtlichen in § 34 Abs 2 VBG angeführten Entlassungstatbeständen gemeinsame Tatbestandsmerkmal eines dem Bediensteten vorwerfbaren Tatverhaltens ist auch dann gegeben, wenn die Tat selbst in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurde, die auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, dem Arbeitnehmer aber ein Verschulden an der Herbeiführung des Rauschzustandes anzulasten ist (§ 48 ASGG).Das sämtlichen in Paragraph 34, Absatz 2, VBG angeführten Entlassungstatbeständen gemeinsame Tatbestandsmerkmal eines dem Bediensteten vorwerfbaren Tatverhaltens ist auch dann gegeben, wenn die Tat selbst in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurde, die auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, dem Arbeitnehmer aber ein Verschulden an der Herbeiführung des Rauschzustandes anzulasten ist (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080329
Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00296_9200000_001