Rechtssatz RS0080346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080346
Entscheidungsdatum
28.02.1979
Rechtssatz
Die regelmäßig erzielbaren finanziellen Mittel, welche die Erreichung des Vereinszweckes gewährleisten sollen, müssen nach § 4 Abs 2 lit a VerG 1951 mit Statut erschöpfend angeführt sein. Zu diesen Mitteln gehören auch Einkünfte aus der Beteiligung des Vereins an einer Kapitalgesellschaft.Die regelmäßig erzielbaren finanziellen Mittel, welche die Erreichung des Vereinszweckes gewährleisten sollen, müssen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, VerG 1951 mit Statut erschöpfend angeführt sein. Zu diesen Mitteln gehören auch Einkünfte aus der Beteiligung des Vereins an einer Kapitalgesellschaft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 1/79
Entscheidungstext OGH 28.02.1979 6 Ob 1/79
Veröff: EvBl 1979/228 S 607 = NZ 1980,88 = GesRZ 1979,126
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080346
Dokumentnummer
JJR_19790228_OGH0002_0060OB00001_7900000_007