Rechtssatz RS0080352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080352
Entscheidungsdatum
23.11.1978
Norm
AÖS §19 Abs10 Satz2
VersVG §11 Abs2
Rechtssatz
Bei Abschlagszahlungen muß bezüglich der Höhe feststehen, daß der als eine solche Zahlung zugesprochene Betrag den Höchstbetrag der Versicherungsleistung mit Sicherheit nicht übersteigt, daß er also mindestens in dieser Höhe zu bezahlen ist. Für eine Festsetzung der Abschlagzahlung nach freien Ermessen ist kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080352
Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_007