Rechtssatz RS0080452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080452
Entscheidungsdatum
15.04.1982
Rechtssatz
Der Versicherer braucht bei Ablehnung des Versicherungsschutzes, die die Klagefrist in Lauf setzt, keine Gründe hierfür anzugeben. Er ist nicht gehindert, im Lauf des Prozesses seine Leistungsfreiheit mit anderen oder weiteren Gründen zu rechtfertigen, die er in dem Ablehnungsschreiben noch nicht vorgebracht hatte. Der Versicherer verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er eine Behauptung des Versicherten, die ihm als unrichtige Schutzbehauptung erscheint, zunächst bestreitet, sie sich dann aber, nachdem der Versicherte nachdrücklich an ihr festgehalten hat, zu eigen macht und nunmehr aus ihr seine Leistungsfreiheit herleitet.
BGH vom 22.05.1970, IV ZR 1084/68; Veröff: VersR 1970,826BGH vom 22.05.1970, römisch vier ZR 1084/68; Veröff: VersR 1970,826
Entscheidungstexte
- 7 Ob 49/81
Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 49/81
Veröff: RZ 1983/4 S 47 = VersR 1984,771 = ZVR 1983/290 S 316
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080452
Dokumentnummer
JJR_19820415_OGH0002_0070OB00049_8100000_001