Rechtssatz RS0080476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080476
Entscheidungsdatum
29.01.1997
Rechtssatz
Diese Bestimmung gilt auch bei teilweisem Interessenwegfall, insbesondere auch bei nachträglich eingetretener Überversicherung. Voraussetzung für die Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie ist eine entsprechende Willenserklärung (Antrag) auf Herabsetzung. Die Versicherungssumme und die Prämie ermäßigen sich ab Zugang dieser Willenserklärung beim Vertragspartner. Der Geschäftswille wird jedoch bereits ausreichend deutlich, wenn der Erklärende nur geltend macht, es liege eine Überversicherung vor, oder wenn er nur die Herabsetzung der Versicherungssumme oder die Änderung der Prämie verlangt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 20/85
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 20/85
Veröff: SZ 58/92 = RdW 1985,374 = VersR 1987,111
- 7 Ob 28/97m
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 28/97m
nur: Voraussetzung für die Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie ist eine entsprechende Willenserklärung (Antrag) auf Herabsetzung. Die Versicherungssumme und die Prämie ermäßigen sich ab Zugang dieser Willenserklärung beim Vertragspartner. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080476
Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0070OB00020_8500000_002