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Rechtssatz RS0080476×

Rechtssatz RS0080476

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080476

Geschäftszahl

7Ob20/85; 7Ob28/97m

Entscheidungsdatum

29.01.1997

Rechtssatz

Diese Bestimmung gilt auch bei teilweisem Interessenwegfall, insbesondere auch bei nachträglich eingetretener Überversicherung. Voraussetzung für die Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie ist eine entsprechende Willenserklärung (Antrag) auf Herabsetzung. Die Versicherungssumme und die Prämie ermäßigen sich ab Zugang dieser Willenserklärung beim Vertragspartner. Der Geschäftswille wird jedoch bereits ausreichend deutlich, wenn der Erklärende nur geltend macht, es liege eine Überversicherung vor, oder wenn er nur die Herabsetzung der Versicherungssumme oder die Änderung der Prämie verlangt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 20/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 20/85
    Veröff: SZ 58/92 = RdW 1985,374 = VersR 1987,111
  • 7 Ob 28/97m
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 28/97m
    nur: Voraussetzung für die Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie ist eine entsprechende Willenserklärung (Antrag) auf Herabsetzung. Die Versicherungssumme und die Prämie ermäßigen sich ab Zugang dieser Willenserklärung beim Vertragspartner. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080476

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0070OB00020_8500000_002