Rechtssatz RS0080479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080479
Entscheidungsdatum
19.04.1979
Rechtssatz
Dem Versicherer kann nicht verwehrt werden, zu irgend einem ihm genehmen Zeitpunkt die Polizzennummer zu ändern. Für die Frage der Wirksamkeit eines Ablehnungsschreibens ist diese nur insofern von Bedeutung, als sie dem Schreiben die erforderliche Klarheit nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080479
Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00027_7900000_001