Rechtssatz RS0080524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080524
Entscheidungsdatum
30.01.1992
Norm
AVB Bauwesenversicherung Art1
VersVG §52
Rechtssatz
In der Sachversicherung muß der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter zu dessen Gunsten sie abgeschlossen wird, ein versicherbares Interesse am Nichteintritt des Versicherungsfalles haben; Interesse sind die rechtlichen Beziehungen, deretwegen die Zerstörung oder die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer Sache für den Versicherungsnehmer oder für einen Versicherten einen Schaden darstellt (Martin, Sachversicherungsrecht 2.Auflage, 751). Soweit diese Versicherung auch für ein dem Versicherten zurechenbares Fehlverhalten besteht, schließt sie auch Haftpflichtrisken ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080524
Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00034_9100000_003