Rechtssatz RS0080530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080530
Entscheidungsdatum
04.06.1987
Rechtssatz
Verzichtet der Versicherer im Vertrag auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes ab einer gewissen Dauer der Versicherung, so kann er die Leistungsfreiheit wegen einer unter § 6 Abs 1 VersVG fallende Obliegenheitsverletzung (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht) für einen Versicherungsfall, der sich nach Eintritt der Wirkung des Verzichtes ereignet hat, nicht geltend machen.Verzichtet der Versicherer im Vertrag auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes ab einer gewissen Dauer der Versicherung, so kann er die Leistungsfreiheit wegen einer unter Paragraph 6, Absatz eins, VersVG fallende Obliegenheitsverletzung (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht) für einen Versicherungsfall, der sich nach Eintritt der Wirkung des Verzichtes ereignet hat, nicht geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080530
Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0070OB00028_8700000_001