Rechtssatz RS0080606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080606
Entscheidungsdatum
08.02.1995
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob die Monatsfrist des § 158 Abs 2 VersVG gewahrt wurde, ist auf den Zeitpunkt der ersten Entschädigungszahlung abzustellen, weil bereits mit dieser das Anerkenntnis des Versicherers dokumentiert wurde.Bei Beurteilung der Frage, ob die Monatsfrist des Paragraph 158, Absatz 2, VersVG gewahrt wurde, ist auf den Zeitpunkt der ersten Entschädigungszahlung abzustellen, weil bereits mit dieser das Anerkenntnis des Versicherers dokumentiert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080606
Dokumentnummer
JJR_19950208_OGH0002_0070OB01042_9400000_001