Rechtssatz RS0080685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080685
Geschäftszahl
7Ob7/77; 7Ob61/83; 7Ob35/88; 7Ob110/15z
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Norm
ABH Art26 Abs8
AHVB Art7 I Abs8
AKHB Art8 Abs1 Z2
AVBV Art5 P3c
VersVG §154 Abs2
Rechtssatz
Bei einer Obliegenheit im Sinne des § 154 Abs 2 VersVG handelt es sich um eine speziell haftpflichtversicherungsrechtliche Last des Versicherungsnehmers, deren Zweck darin liegt, eine Verständigung zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer auf Kosten des Versicherers zu verhindern, ohne daß andererseits das Anerkenntnisverbot und Befriedigungsverbot schon dann gegenstandslos wäre, wenn die Haftpflichtansprüche offenbar begründet waren. Vielmehr wird durch die vereinbarte Obliegenheit zugleich die Entscheidungsfreiheit des Versicherers geschützt, welche Form des Versicherungsschutzes er wählen will.Bei einer Obliegenheit im Sinne des Paragraph 154, Absatz 2, VersVG handelt es sich um eine speziell haftpflichtversicherungsrechtliche Last des Versicherungsnehmers, deren Zweck darin liegt, eine Verständigung zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer auf Kosten des Versicherers zu verhindern, ohne daß andererseits das Anerkenntnisverbot und Befriedigungsverbot schon dann gegenstandslos wäre, wenn die Haftpflichtansprüche offenbar begründet waren. Vielmehr wird durch die vereinbarte Obliegenheit zugleich die Entscheidungsfreiheit des Versicherers geschützt, welche Form des Versicherungsschutzes er wählen will.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 7/77
Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 7/77
Veröff: SZ 50/60 = JBl 1978,485 = VersR 1978,165
- 7 Ob 61/83
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 7 Ob 61/83
Auch; Veröff: VersR 1984,49
- 7 Ob 35/88
Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 35/88
Veröff: VersR 1989,824 = VersRdSch 1989,283
- 7 Ob 110/15z
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 110/15z
Veröff: SZ 2015/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080685
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0070OB00007_7700000_006