Rechtssatz RS0080720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080720
Geschäftszahl
7Ob71/78; 7Ob67/83
Entscheidungsdatum
12.01.1984
Rechtssatz
Verbleiben nach Ausschöpfung der Mindestversicherungssumme noch Kapitalreste, so sind die jeweiligen Rentenbarwerte zuzüglich der auf die jeweiligen Gläubiger entfallenden Kapitalreste gemäß § 156 Abs 3 VersVG in Relation zueinander zu setzen und verhältnismäßig zu kürzen. Innerhalb der so für den einzelnen Gläubiger verbleibenden Gesamtforderung ist eine Aufteilung auf Rente und Kapital im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG vorzunehmen, also bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz fällig gewordene Renten dem Kapital zuzuschlagen.Verbleiben nach Ausschöpfung der Mindestversicherungssumme noch Kapitalreste, so sind die jeweiligen Rentenbarwerte zuzüglich der auf die jeweiligen Gläubiger entfallenden Kapitalreste gemäß Paragraph 156, Absatz 3, VersVG in Relation zueinander zu setzen und verhältnismäßig zu kürzen. Innerhalb der so für den einzelnen Gläubiger verbleibenden Gesamtforderung ist eine Aufteilung auf Rente und Kapital im Sinne des Paragraph 155, Absatz eins, VersVG vorzunehmen, also bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz fällig gewordene Renten dem Kapital zuzuschlagen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 71/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 71/78
Veröff: ZVR 1980/332 S 348
- 7 Ob 67/83
Entscheidungstext OGH 12.01.1984 7 Ob 67/83
Auch; nur: Innerhalb der so für den einzelnen Gläubiger verbleibenden Gesamtforderung ist eine Aufteilung auf Rente und Kapital im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG vorzunehmen, also bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz fällig gewordene Renten dem Kapital zuzuschlagen. (T1) Veröff: VersR 1984,1201
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080720
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0070OB00071_7800000_004