Rechtssatz RS0080758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080758
Entscheidungsdatum
19.01.1949
Rechtssatz
Nach der ärztlichen Untersuchung vor der Annahme des Antrages auf Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages auftretende erhebliche Erkrankungen sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls der Versicherer, auch wenn er inzwischen den Antrag angenommen hat und der Versicherungsschein eingelöst worden ist, leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0080758
Dokumentnummer
JJR_19490119_OGH0002_0010OB00231_4800000_001