Rechtssatz RS0080775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080775
Entscheidungsdatum
10.04.1980
Rechtssatz
Wurde das Mahnschreiben vom Versicherer erst nach Eintritt des Schadensfalles verfaßt, so ist es schon aus diesem Grunde nicht geeignet, die von ihm in Anspruch genommene Leistungsfreiheit nach § 39 Abs 2 VersVG, zu begründen.Wurde das Mahnschreiben vom Versicherer erst nach Eintritt des Schadensfalles verfaßt, so ist es schon aus diesem Grunde nicht geeignet, die von ihm in Anspruch genommene Leistungsfreiheit nach Paragraph 39, Absatz 2, VersVG, zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080775
Dokumentnummer
JJR_19800410_OGH0002_0070OB00018_8000000_002