Rechtssatz RS0080786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080786
Entscheidungsdatum
29.06.1978
Rechtssatz
Der Versicherer hat bei der Veräußerungsanzeige nach § 71 Abs 1 VersVG nur zu beweisen, daß er weder vom Erwerber noch vom Veräußerer Anzeige erhalten hat, obwohl die objektive Anzeigenvoraussetzungen schon mehr als einen Monat vor dem Versicherungsfall vorgelegen sind. Gelingt ihm dieser Beweis, so hat der Erwerber seine Schuldlosigkeit an der Unterlassung der Anzeige zu beweisen.Der Versicherer hat bei der Veräußerungsanzeige nach Paragraph 71, Absatz eins, VersVG nur zu beweisen, daß er weder vom Erwerber noch vom Veräußerer Anzeige erhalten hat, obwohl die objektive Anzeigenvoraussetzungen schon mehr als einen Monat vor dem Versicherungsfall vorgelegen sind. Gelingt ihm dieser Beweis, so hat der Erwerber seine Schuldlosigkeit an der Unterlassung der Anzeige zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080786
Dokumentnummer
JJR_19780629_OGH0002_0070OB00036_7800000_003