Rechtssatz RS0080788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080788
Entscheidungsdatum
20.10.1971
Rechtssatz
Die Tatsache, daß der geschädigte Dritte der Anzeigepflicht nicht nachkam, ändert nichts daran, daß der Beweis, es wäre bei vorschriftsmäßiger Verständigung des Versicherers dessen Deckungsaufwand geringer gewesen, nichtsdestoweniger vom Versicherer zu erbringen ist. Zur Frage der dem Geschädigten vom Versicherer zu ersetzenden Prozeßkosten und Exekutionskosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0080788
Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0070OB00133_7100000_002