Rechtssatz RS0080803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080803
Geschäftszahl
7Ob33/76; 7Ob52/76
Entscheidungsdatum
07.10.1976
Rechtssatz
Wenn der Versicherer unzulässigerweise nicht selbst die Verteilung vorgenommen hat, muß das Gericht die Höhe der der klagenden Partei zustehenden Forderung, die dem sich aus § 156 Abs 3 VersVG ergebenden Verhältnis entspricht, feststellen. Dabei ist auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.Wenn der Versicherer unzulässigerweise nicht selbst die Verteilung vorgenommen hat, muß das Gericht die Höhe der der klagenden Partei zustehenden Forderung, die dem sich aus Paragraph 156, Absatz 3, VersVG ergebenden Verhältnis entspricht, feststellen. Dabei ist auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080803
Dokumentnummer
JJR_19760610_OGH0002_0070OB00033_7600000_011