Rechtssatz RS0080820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080820
Entscheidungsdatum
14.12.1978
Rechtssatz
Bei der Abgeltung vermehrter Bedürfnisse für die Zukunft im Rahmen der Aufteilung im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG (Rentenschaden im "technischen" Sinn) entscheidet der Zeitpunkt zu dem bei objektiver Betrachtung festgestellt werden kann, daß eine Konsolidierung der Schadensfolgen eingetreten ist.Bei der Abgeltung vermehrter Bedürfnisse für die Zukunft im Rahmen der Aufteilung im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG (Rentenschaden im "technischen" Sinn) entscheidet der Zeitpunkt zu dem bei objektiver Betrachtung festgestellt werden kann, daß eine Konsolidierung der Schadensfolgen eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080820
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0070OB00071_7800000_006