Rechtssatz RS0080869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080869
Entscheidungsdatum
14.02.1980
Norm
AVB Reisegepäckversicherung Art7
Rechtssatz
Eine grobe Fahrlässigkeit nach Art 7 AVB ist nur dann gegeben, wenn die Außerachtlaßung der erforderlichen Sorgfalt über die nie ganz vermeidbaren alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen weit hinausgeht und dem Kläger auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (Radio-Diebstahl während eines Sonnenbades am Strand).Eine grobe Fahrlässigkeit nach Artikel 7, AVB ist nur dann gegeben, wenn die Außerachtlaßung der erforderlichen Sorgfalt über die nie ganz vermeidbaren alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen weit hinausgeht und dem Kläger auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (Radio-Diebstahl während eines Sonnenbades am Strand).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080869
Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00005_8000000_001