Rechtssatz RS0080872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080872
Entscheidungsdatum
11.12.1985
Rechtssatz
AVB für die Händler-Kaskoversicherung: Bei der Auslegung des Begriffes "Angestellter" im Sinne der AVB für die Händler-Kaskoversicherung, ist nicht § 1 AngG maßgebend, sondern es kommt nur darauf an, ob der Lenker eines in der Händler-Kaskoversicherung versicherten Fahrzeuges bei dieser Tätigkeit in der Art eines Angestellten im weitesten Sinn dieses Wortes, nämlich als oder wie ein Betriebsangehöriger tätig ist. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses ist ohne Belang, eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit des Beschäftigungsverhältnisses und eine gewisse Unselbständigkeit des Lenkers müssen aber vorliegen.AVB für die Händler-Kaskoversicherung: Bei der Auslegung des Begriffes "Angestellter" im Sinne der AVB für die Händler-Kaskoversicherung, ist nicht Paragraph eins, AngG maßgebend, sondern es kommt nur darauf an, ob der Lenker eines in der Händler-Kaskoversicherung versicherten Fahrzeuges bei dieser Tätigkeit in der Art eines Angestellten im weitesten Sinn dieses Wortes, nämlich als oder wie ein Betriebsangehöriger tätig ist. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses ist ohne Belang, eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit des Beschäftigungsverhältnisses und eine gewisse Unselbständigkeit des Lenkers müssen aber vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080872
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0070OB00041_8500000_001