Rechtssatz RS0080881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080881
Entscheidungsdatum
02.07.1981
Rechtssatz
Zur ordnungsgemäßen "Anzeigeerstattung" (besser Verständigung) gehört eine Bekanntgabe der Identität desjenigen, der hiezu verpflichtet ist. Wurde eine Verständigung in diesem Sinne ordnungsgemäß erstattet, verletzt der hiezu Verpflichtete seine Obliegenheit nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB nicht dadurch, daß er sich von der Unfallstelle vor dem Eintreffen der Polizei oder der Gendarmerie fortbegibt. Dieses Verhalten könnte dann lediglich eine Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB begründen.Zur ordnungsgemäßen "Anzeigeerstattung" (besser Verständigung) gehört eine Bekanntgabe der Identität desjenigen, der hiezu verpflichtet ist. Wurde eine Verständigung in diesem Sinne ordnungsgemäß erstattet, verletzt der hiezu Verpflichtete seine Obliegenheit nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB nicht dadurch, daß er sich von der Unfallstelle vor dem Eintreffen der Polizei oder der Gendarmerie fortbegibt. Dieses Verhalten könnte dann lediglich eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080881
Dokumentnummer
JJR_19810702_OGH0002_0070OB00031_8100000_001