Rechtssatz RS0080887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080887
Entscheidungsdatum
24.11.1999
Norm
EO §42 F
EO §44 B2
TirGVG LGBl 1993/82 §19
VerfGG §85
Rechtssatz
Hat der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde des Erstehers gegen die Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb durch Zuschlag durch die Tiroler Grundverkehrsbehörden aufschiebende Wirkung zuerkannt, darf weder ein neuer Versteigerungstermin angeordnet noch die Erteilung des Zuschlages für wirksam erklärt werden. Da es sich hiebei nicht um eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens im technischen Sinn handelt, darf die Nichtansetzung eines neuen Versteigerungstermines nicht vom Erlag einer Sicherheitsleistung durch den Ersteher abhängig gemacht werden, eine solche Anordnung würde im Widerspruch zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes stehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 11/96
Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 11/96
Veröff: SZ 69/9
- 3 Ob 171/99i
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 171/99i
Vgl; Beisatz: Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Verpflichteten bekämpft nicht den (damit nicht bekämpfbaren) Rückstandsausweis, der den Exekutionstitel bildet, sondern den ihre Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern feststellenden Bescheid. Dass in dem aufschiebende Wirkung zuerkennenden Beschluss auch auf das gegenständliche Zwangsverwaltungsverfahren Bezug genommen wird, bedeutet keineswegs, dass diese aufschiebende Wirkung in diesem Verfahren unmittelbar zu beachten wäre. Da im Exekutionsverfahren der beim VwGH angefochtene Feststellungsbescheid keine unmittelbaren Wirkungen äußert, sind die Gerichte auch nicht von Amts wegen verpflichtet, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beachten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0080887
Dokumentnummer
JJR_19960124_OGH0002_0030OB00011_9600000_001