Rechtssatz RS0080903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080903
Geschäftszahl
7Ob35/76; 7Ob63/77; 7Ob1/79
Entscheidungsdatum
15.03.1979
Rechtssatz
Zu dem für die vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB hinreichenden, bei jedem Kraftfahrer im Regelfall vorauszusetzenden Bewußtsein des Versicherten, zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle bei einem Unfall mit Personenschaden verpflichtet zu sein, gehört auch das Wissen, daß dieser Verpflichtung durch das Wahrnehmen eines Geredes von anonymen Umstehenden, "man" müsse die Sicherheitsbehörde verständigen, nicht entsprochen wird, wenn dann tatsächlich kein Sicherheitsorgan eintrifft.Zu dem für die vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB hinreichenden, bei jedem Kraftfahrer im Regelfall vorauszusetzenden Bewußtsein des Versicherten, zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle bei einem Unfall mit Personenschaden verpflichtet zu sein, gehört auch das Wissen, daß dieser Verpflichtung durch das Wahrnehmen eines Geredes von anonymen Umstehenden, "man" müsse die Sicherheitsbehörde verständigen, nicht entsprochen wird, wenn dann tatsächlich kein Sicherheitsorgan eintrifft.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 35/76
Entscheidungstext OGH 03.06.1976 7 Ob 35/76
Veröff: VersR 1977,535 = ZVR 1977/240 S 301
- 7 Ob 63/77
Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 63/77
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 35/76; Beisatz: Vorsatz verneint (T1)
- 7 Ob 1/79
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 1/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080903
Dokumentnummer
JJR_19760603_OGH0002_0070OB00035_7600000_002