Rechtssatz RS0080904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080904
Entscheidungsdatum
10.11.1988
Rechtssatz
Bei der Anzeigeobliegenheit nach Art 8 1.2 AHBA handelt es sich um eine Obliegenheit, die nach Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist.Bei der Anzeigeobliegenheit nach Artikel 8, 1.2 AHBA handelt es sich um eine Obliegenheit, die nach Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080904
Dokumentnummer
JJR_19881110_OGH0002_0070OB00037_8800000_001