Rechtssatz RS0080905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080905
Entscheidungsdatum
10.11.1988
Rechtssatz
Eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des Art 8 1.2 AHBA wird geltend gemacht, wenn der Versicherungsnehmer aus der ihm zugegangenen Erklärung ersieht, daß der Geschädigte ihn ernsthaft für die Schadensfolgen haftbar machen will, die ein bestimmtes Ereignis für ihn haben und ihm weiter verursachen werden.Eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des Artikel 8, 1.2 AHBA wird geltend gemacht, wenn der Versicherungsnehmer aus der ihm zugegangenen Erklärung ersieht, daß der Geschädigte ihn ernsthaft für die Schadensfolgen haftbar machen will, die ein bestimmtes Ereignis für ihn haben und ihm weiter verursachen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080905
Dokumentnummer
JJR_19881110_OGH0002_0070OB00037_8800000_002