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Rechtssatz RS0080912

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080912

Geschäftszahl

3Ob519/58

Entscheidungsdatum

21.01.1959

Norm

AVB Volksunfallversicherung Art6 Z2
VersVG §6 B2
VersVG §34

Rechtssatz

Die in Artikel 7, der AVB Volksunfallversicherung angeführte Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Unfälle mit tödlichem Ausgang und auf deren Folgen. Unter Folgen können nur die unmittelbaren Auswirkungen des Unfalls auf den Verletzten vor seinem Tod oder für die Hinterbliebenen verstanden sein. Die Bestimmung des Artikel 7, der Versicherungsbedingungen bezieht sich nicht auf Unfälle ohne tödlichem Ausgang und nicht auf Verletzungen der sonst etwa bestehenden Auskunftspflicht. Damit ist dargetan, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers als Folge der Verletzung der von der beklagten Partei in Anspruch genommenen Auskunftspflicht nicht vereinbart ist, daß demnach nur die gesetzlichen Folgen, nämlich allfällig die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers unter den allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzrechts eintreten können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 519/58
    Entscheidungstext OGH 21.01.1959 3 Ob 519/58
    Veröff: SZ 32/11 = VersSlg 128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0080912

Dokumentnummer

JJR_19590121_OGH0002_0030OB00519_5800000_001