Rechtssatz RS0080920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080920
Entscheidungsdatum
23.11.1982
Rechtssatz
Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß sich ein Kraftfahrer, der für ihn erkennbar einen Unfall verursacht hat, nicht darauf verlassen darf, daß hiebei niemand verletzt worden ist. Voraussetzung für die in Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB festgesetzten Obliegenheiten zur Hilfeleistung und Anzeigeerstattung ist jedoch, daß durch den Unfall Personen verletzt worden sind. Ist sich der Versicherte nicht im Klaren darüber, ob es zu einer derartigen Verletzung von Personen gekommen ist, und unterläßt er eine Klärung dieser Frage, wird er in der Regel mit bedingtem Vorsatz handeln. Dies schließt aber nicht aus, daß die Umstände des Einzelfalles die Annahme des bedingten Vorsatzes widerlegen.Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß sich ein Kraftfahrer, der für ihn erkennbar einen Unfall verursacht hat, nicht darauf verlassen darf, daß hiebei niemand verletzt worden ist. Voraussetzung für die in Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB festgesetzten Obliegenheiten zur Hilfeleistung und Anzeigeerstattung ist jedoch, daß durch den Unfall Personen verletzt worden sind. Ist sich der Versicherte nicht im Klaren darüber, ob es zu einer derartigen Verletzung von Personen gekommen ist, und unterläßt er eine Klärung dieser Frage, wird er in der Regel mit bedingtem Vorsatz handeln. Dies schließt aber nicht aus, daß die Umstände des Einzelfalles die Annahme des bedingten Vorsatzes widerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080920
Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0070OB00066_8200000_001