Rechtssatz RS0080922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080922
Entscheidungsdatum
23.11.1982
Rechtssatz
Wenn besondere Umstände vorliegen, die beim Versicherten die Überzeugung hervorgerufen haben, daß der Unfall zu keinem Personenschaden geführt habe, er also gar nicht wegen ungeklärter Sachlage einen bestimmten Erfolg in Kauf nimmt kann von einem Vorsatz keine Rede sein, und zwar auch dann nicht, wenn die unrichtige Wertung der besonderen Umstände durch den Versicherten als grob fahrlässig zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080922
Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0070OB00066_8200000_002