Rechtssatz RS0080923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080923
Entscheidungsdatum
30.01.1992
Norm
AVB Bauwesenversicherung Art2
AVB Bauwesenversicherung Art6
Rechtssatz
Die Mitversicherung eines Bauunternehmers durch Art 6 Z 1 BW 1/75 im Rahmen eines vom Bauherrn abgeschlossenen Bauwesenversicherungsvertrages erfaßt nicht die Beschädigung oder den Verlust solcher Sachen oder Werke, die nicht der Bauunternehmer, sondern ein anderer, vom Bauunternehmer direkt beauftragter Bauhandwerker auf die Baustelle gebracht oder auf der Baustelle erbracht hat. Bei Beschädigung der von Dritten gelieferten Sachen oder erbrachten Werken kommt ein gegenüber dem Bauunternehmer gemäß Art 6 Z 4 BW 1/75 enthaltener Regreßverzicht nicht zum Tragen.Die Mitversicherung eines Bauunternehmers durch Artikel 6, Ziffer eins, BW 1/75 im Rahmen eines vom Bauherrn abgeschlossenen Bauwesenversicherungsvertrages erfaßt nicht die Beschädigung oder den Verlust solcher Sachen oder Werke, die nicht der Bauunternehmer, sondern ein anderer, vom Bauunternehmer direkt beauftragter Bauhandwerker auf die Baustelle gebracht oder auf der Baustelle erbracht hat. Bei Beschädigung der von Dritten gelieferten Sachen oder erbrachten Werken kommt ein gegenüber dem Bauunternehmer gemäß Artikel 6, Ziffer 4, BW 1/75 enthaltener Regreßverzicht nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080923
Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00034_9100000_005