Rechtssatz RS0080932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080932
Entscheidungsdatum
19.02.1976
Rechtssatz
Zwischen dem Schadensereignis und der Vorbereitung oder Begehung der strafbaren Handlung muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer in einem durch seine unerlaubte Handlungsweise bedingten Erregungszustand unsicher fährt und dadurch einen Unfall verschuldet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080932
Dokumentnummer
JJR_19760219_OGH0002_0070OB00008_7600000_004