Rechtssatz RS0080934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080934
Entscheidungsdatum
02.07.1981
Rechtssatz
Für die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung genügt auch bedingter Vorsatz. Die Obliegenheit zur Verständigung im Sinne des Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB (vgl auch § 4 Abs 2 StVO) wird daher auch dann verletzt, wenn der zur Verständigung Verpflichtete die Möglichkeit einer Nichtverständigung in Betracht zieht und dies in Kauf nimmt.Für die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung genügt auch bedingter Vorsatz. Die Obliegenheit zur Verständigung im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB vergleiche auch Paragraph 4, Absatz 2, StVO) wird daher auch dann verletzt, wenn der zur Verständigung Verpflichtete die Möglichkeit einer Nichtverständigung in Betracht zieht und dies in Kauf nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080934
Dokumentnummer
JJR_19810702_OGH0002_0070OB00034_8100000_001