Rechtssatz RS0080938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080938
Entscheidungsdatum
08.11.1995
Norm
AKIB Art6 Abs2 Z1 litb
Rechtssatz
Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Versicherer eine Überprüfung sämtlicher Umstände, die seine Leistung betreffen, zu ermöglichen. Das Wort "diesbezügliche" heißt, daß der gesamte Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Unfall dazugehört. Die Angabe eines von der Verwaltungsbehörde gegen den Versicherten eingeleiteten Strafverfahren wegen Verstoßes nach § 4 Abs 5 StVO, sowie die Meldung von der folgenden Verurteilung gehört dazu.Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Versicherer eine Überprüfung sämtlicher Umstände, die seine Leistung betreffen, zu ermöglichen. Das Wort "diesbezügliche" heißt, daß der gesamte Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Unfall dazugehört. Die Angabe eines von der Verwaltungsbehörde gegen den Versicherten eingeleiteten Strafverfahren wegen Verstoßes nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO, sowie die Meldung von der folgenden Verurteilung gehört dazu.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 19/92
Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 19/92
Veröff: VersRdSch 1993,197 = ZVR 1994/115 S 277
- 7 Ob 35/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 35/95
nur: Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Versicherer eine Überprüfung sämtlicher Umstände, die seine Leistung betreffen, zu ermöglichen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080938
Dokumentnummer
JJR_19921001_OGH0002_0070OB00019_9200000_002