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Rechtssatz RS0080961×

Rechtssatz RS0080961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080961

Geschäftszahl

3Ob78/95 (3Ob79/95); 3Ob206/09d; 4Ob53/16x

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Rechtssatz

Auch dann, wenn ein Vergleich den Exekutionstitel bildet, führt die Änderung der von den Parteien dem Vergleich zugrundegelegten Rechtslage dazu, daß gegen ein nunmehr gesetzlich erlaubtes Verhalten nicht mehr mit Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO vorgegangen werden kann. Demzufolge ist es dem Verpflichteten nicht verwehrt, geltend zu machen, sein im Exekutionsantrag konkret behauptetes Verhalten sei nach der nunmehr geltenden Rechtslage zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 78/95
  • 3 Ob 206/09d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 206/09d
  • 4 Ob 53/16x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 53/16x
    Auch; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs wegen einer Änderung der Rechtslage bildet bei Unterlassungsansprüchen ebenso wie das Erlöschen wegen neuer Tatsachen einen Oppositionsgrund. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0030OB00078_9500000_002