Rechtssatz RS0080961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080961
Geschäftszahl
3Ob78/95 (3Ob79/95); 3Ob206/09d; 4Ob53/16x
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Auch dann, wenn ein Vergleich den Exekutionstitel bildet, führt die Änderung der von den Parteien dem Vergleich zugrundegelegten Rechtslage dazu, daß gegen ein nunmehr gesetzlich erlaubtes Verhalten nicht mehr mit Unterlassungsexekution nach § 355 EO vorgegangen werden kann. Demzufolge ist es dem Verpflichteten nicht verwehrt, geltend zu machen, sein im Exekutionsantrag konkret behauptetes Verhalten sei nach der nunmehr geltenden Rechtslage zulässig.Auch dann, wenn ein Vergleich den Exekutionstitel bildet, führt die Änderung der von den Parteien dem Vergleich zugrundegelegten Rechtslage dazu, daß gegen ein nunmehr gesetzlich erlaubtes Verhalten nicht mehr mit Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO vorgegangen werden kann. Demzufolge ist es dem Verpflichteten nicht verwehrt, geltend zu machen, sein im Exekutionsantrag konkret behauptetes Verhalten sei nach der nunmehr geltenden Rechtslage zulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 78/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 78/95
- 3 Ob 206/09d
Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 206/09d
- 4 Ob 53/16x
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 53/16x
Auch; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs wegen einer Änderung der Rechtslage bildet bei Unterlassungsansprüchen ebenso wie das Erlöschen wegen neuer Tatsachen einen Oppositionsgrund. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080961
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0030OB00078_9500000_002