Rechtssatz RS0080968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080968
Geschäftszahl
7Ob40/86 (7Ob41/86)
Entscheidungsdatum
06.11.1986
Norm
AVB Bauwesenversicherung Art13 C
Rechtssatz
Als Schaden im Sinne des Art 13 C oder BW 2/75 kommt nicht nur die Wertminderung in Frage. Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer den Aufwand für die Behebung eines durch den Mangel hervorgerufenen Schadens an einer von der mangelhaften Teilleistung gesonderten Sache, mag diese auch durch eine andere Teilleistung hergestellt worden sein, verlangen.Als Schaden im Sinne des Artikel 13, C oder BW 2/75 kommt nicht nur die Wertminderung in Frage. Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer den Aufwand für die Behebung eines durch den Mangel hervorgerufenen Schadens an einer von der mangelhaften Teilleistung gesonderten Sache, mag diese auch durch eine andere Teilleistung hergestellt worden sein, verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080968
Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0070OB00040_8600000_004