Rechtssatz RS0080980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080980
Entscheidungsdatum
30.11.2011
Norm
Ergänzende VB für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger PktII
Rechtssatz
Ist der Versicherte auch nur teilweise in seinem Betrieb tätig oder beträgt die medizinische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht 100 Prozent, so kann Versicherungsschutz wegen Krankheit nicht gewährt werden. Demnach scheidet eine Versicherungsleistung auch dann aus, wenn die Tätigkeit des Versicherten nur in für den Betrieb notwendigen organisatorischen Verrichtungen oder Weisungen bestand (hier: Aufarbeiten von liegengebliebenen Schreibarbeiten).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 39/88
Entscheidungstext OGH 10.11.1988 7 Ob 39/88
Veröff: VersRdSch 1989,346
- 7 Ob 239/09m
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 239/09m
Auch
- 7 Ob 82/11a
Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 82/11a
Vgl; Beisatz: Hier: Art 9 Klipp & Klar‑Bedingungen Unfallversicherung U 800. (T1); Beisatz: Auch bei unselbständig Erwerbstätigen setzt der Anspruch (hier: auf Taggeld) nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung neben einer dauernden oder vorübergehenden Invalidität die vollständige Unfähigkeit des Versicherten voraus, seine Berufstätigkeit oder Beschäftigung auszuüben. (T2)
- 7 Ob 208/11f
Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 208/11f
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Art 10 der „Klipp & Klar“ Bedingungen für die Unfallversicherung Fassung I/2005 (U 500). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080980
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19881110_OGH0002_0070OB00039_8800000_001