Rechtssatz RS0080985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080985
Entscheidungsdatum
16.12.1976
Norm
AÖB 1965 §2 Abs2 lita
AÖB - Prämientarif AbschnI1
Rechtssatz
Ein Transportmittelunfall setzt den Geschehensablauf: Unfall und Beschädigung des Transportmittels - dadurch Schaden an der versicherten Ladung - voraus. Es liegt demnach kein versicherter Transportmittelunfall vor, wenn die über das Fahrzeug hinausragende Ladung an einer Bahnunterführung hängen bleibt, beschädigt und verschoben wird und erst dadurch ein (Folgeschaden) Schaden am Fahrzeug eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080985
Dokumentnummer
JJR_19761216_OGH0002_0070OB00063_7600000_001