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Rechtssatz RS0081012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081012

Geschäftszahl

7Ob25/82

Entscheidungsdatum

23.09.1982

Norm

ABH Art1 IA litd
ABH Art2 Abs3 litb

Rechtssatz

Aus dem Aufbau der ABH Versicherungsbedingungen ergibt sich klar, daß für einfachen Diebstahl nur in den Artikel 2, Absatz 3, Litera b, ABH angeführten Fällen gehaftet wird, auch wenn einfacher Diebstahl an sich zu den nach Artikel eins, IA Litera d, ABH versicherten Gefahren gehört und im Sinne des Artikel 4, Absatz 7, ABH versicherte Sachen entwendet wurden. Der Sinn dieser Bestimmungen ist ebenfalls klar. Fälle des objektiv schwer zu verifizierenden einfachen Diebstahles sollen außer beim Wohnungsdiebstahl nur dann versichert sein, wenn es sich um Sachen bis zum Wert von fünfzehntausend Schilling handelt, die sich üblicherweise außerhalb der Wohnung im Freien oder in der Waschküche oder am Trockenboden befinden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 25/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 25/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081012

Dokumentnummer

JJR_19820923_OGH0002_0070OB00025_8200000_001