Rechtssatz RS0081012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081012
Entscheidungsdatum
23.09.1982
Norm
ABH Art1 IA litd
ABH Art2 Abs3 litb
Rechtssatz
Aus dem Aufbau der ABH Versicherungsbedingungen ergibt sich klar, daß für einfachen Diebstahl nur in den Art 2 Abs 3 lit b ABH angeführten Fällen gehaftet wird, auch wenn einfacher Diebstahl an sich zu den nach Art 1 IA lit d ABH versicherten Gefahren gehört und im Sinne des Art 4 Abs 7 ABH versicherte Sachen entwendet wurden. Der Sinn dieser Bestimmungen ist ebenfalls klar. Fälle des objektiv schwer zu verifizierenden einfachen Diebstahles sollen außer beim Wohnungsdiebstahl nur dann versichert sein, wenn es sich um Sachen bis zum Wert von fünfzehntausend Schilling handelt, die sich üblicherweise außerhalb der Wohnung im Freien oder in der Waschküche oder am Trockenboden befinden.Aus dem Aufbau der ABH Versicherungsbedingungen ergibt sich klar, daß für einfachen Diebstahl nur in den Artikel 2, Absatz 3, Litera b, ABH angeführten Fällen gehaftet wird, auch wenn einfacher Diebstahl an sich zu den nach Artikel eins, IA Litera d, ABH versicherten Gefahren gehört und im Sinne des Artikel 4, Absatz 7, ABH versicherte Sachen entwendet wurden. Der Sinn dieser Bestimmungen ist ebenfalls klar. Fälle des objektiv schwer zu verifizierenden einfachen Diebstahles sollen außer beim Wohnungsdiebstahl nur dann versichert sein, wenn es sich um Sachen bis zum Wert von fünfzehntausend Schilling handelt, die sich üblicherweise außerhalb der Wohnung im Freien oder in der Waschküche oder am Trockenboden befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081012
Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0070OB00025_8200000_001