Rechtssatz RS0081024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081024
Entscheidungsdatum
13.10.1977
Rechtssatz
Soweit die Klägerin einerseits nicht jenem Personenkreis angehört, der durch den Versicherungsvertrag bezüglich des Fahrzeuges A, dessen Versicherungsnehmer ihr Gatte war, berechtigt ist, sie andererseits durch die Beschädigung des Fahrzeuges B als Eigentümerin geschädigt worden ist, bewirkt ihre Zugehörigkeit zu dem durch den Haftpflichtversicherungsvertrag bezüglich des letztgenannten Fahrzeuges geschützten Personenkreis keinen Ausschluß der Deckungspflicht des Versicherers gegenüber jenen Personen, zu deren Gunsten der Haftpflichtversicherungsvertrag bezüglich des Fahrzeuges A wirkt, weil sie diesem Personenkreis nicht angehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081024
Dokumentnummer
JJR_19771013_OGH0002_0070OB00053_7700000_003