Rechtssatz RS0081032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081032
Entscheidungsdatum
14.02.1980
Rechtssatz
Radioapparate und Feldstecher werden nicht nur dann "benützt", wenn sie gerade bestimmungsgemäß verwendet werden, sondern auch dann, wenn sie vorübergehend bloß zur allfälligen Verwendung bereitgehalten werden und zu diesem Zweck in einem gewissen Naheverhältnis zum Benützer verbleiben, (Diebstahl während eines Sonnenbades am Strand).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081032
Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00005_8000000_002