Rechtssatz RS0081035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081035
Entscheidungsdatum
14.02.1980
Rechtssatz
Mittels der Reisegepäckversicherung soll das normalerweise erhöhte Risiko des Reisenden auf den Versicherer abgewälzt werden, ohne dem Reisenden den bestimmungsgemäßen Gebrauch der versicherten Sachen nach der Verkehrsauffassung in unzumutbarer Weise zu erschweren. Der Prämienhöhe kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081035
Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00005_8000000_003