Rechtssatz RS0081046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081046
Entscheidungsdatum
31.10.1973
Norm
ABH 1970 Art4 Abs2 lita
ABH 1970 Art4 Abs2 litb
Rechtssatz
Art 4 Abs 2 lit a und b ABH 1970 bringt genügend klar zum Ausdruck, daß der Versicherungsschutz bis zu zehntausend Schilling bei Bargeld erfordert, daß sich dieses "in gegen die Wegnahme gesicherten Behältnissen (zB in Möbelstücken)" befindet, also das Behältnis selbst gesichert sein muß. Auf eine Kasten trifft dies naturgemäß nur dann zu, wenn er versperrt und nicht lediglich unversperrt verschlossen ist.Artikel 4, Absatz 2, Litera a und b ABH 1970 bringt genügend klar zum Ausdruck, daß der Versicherungsschutz bis zu zehntausend Schilling bei Bargeld erfordert, daß sich dieses "in gegen die Wegnahme gesicherten Behältnissen (zB in Möbelstücken)" befindet, also das Behältnis selbst gesichert sein muß. Auf eine Kasten trifft dies naturgemäß nur dann zu, wenn er versperrt und nicht lediglich unversperrt verschlossen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 173/73
Entscheidungstext OGH 31.10.1973 7 Ob 173/73
Veröff: EvBl 1974/151 S 328 = VersR 1975,76 = VersRdSch 1974,100 (Baumann)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081046
Dokumentnummer
JJR_19731031_OGH0002_0070OB00173_7300000_001