Rechtssatz RS0081061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081061
Entscheidungsdatum
13.03.1980
Norm
AKHB Art6 Abs2 litb
VersVG §6 Abs1 B3
Rechtssatz
Selbst unter der Annahme, daß die Führerscheinklausel auch dem Versicherungsnehmer und einem Mitversicherten die Obliegenheit auferlegt, das Fahrzeug keinem Lenker ohne Berechtigung zu überlassen, muß gemäß § 6 Abs 1 VersVG jedenfalls ein Verschulden des Versicherungsnehmers nachgewiesen werden. Voraussetzung ist also, daß auch der andere Versicherungsnehmer am Verstoß beteiligt war, indem er den Lenker ohne Lenkerberechtigung fahren ließ. Jedem von mehreren Versicherungsnehmern fällt in diesem Sinn nur die eigene schuldhafte Mitwirkung an der Verletzung der Führerscheinklausel zur Last.Selbst unter der Annahme, daß die Führerscheinklausel auch dem Versicherungsnehmer und einem Mitversicherten die Obliegenheit auferlegt, das Fahrzeug keinem Lenker ohne Berechtigung zu überlassen, muß gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VersVG jedenfalls ein Verschulden des Versicherungsnehmers nachgewiesen werden. Voraussetzung ist also, daß auch der andere Versicherungsnehmer am Verstoß beteiligt war, indem er den Lenker ohne Lenkerberechtigung fahren ließ. Jedem von mehreren Versicherungsnehmern fällt in diesem Sinn nur die eigene schuldhafte Mitwirkung an der Verletzung der Führerscheinklausel zur Last.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081061
Dokumentnummer
JJR_19800313_OGH0002_0070OB00061_7900000_003